 |



Kurantmünzen (auch: Courantmünzen)
Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der
Zahlungsmöglichkeiten mittels Kreditkarte (Plastikgeld) ist die Bedeutung
dieses Begriffes und auch des Gegensatzes Kurantmünzen -
Scheidemünzen fast in Vergessenheit geraten.
In früheren Jahrhunderten, in denen der Wert der Währung eines bestimmten
Landes auf dem Wert des Goldes und /oder des Silbers basierte, bezeichnete
dieser Begriff das sog. vollwertige Geld, also Geld, welches von jedermann
bei Zahlungen in unbeschränkter Höhe angenommen werden mußte. Anders
ausgedrückt waren es Münzen, deren Metallwert dem staatlich garantierten
Nennwert entsprach.
Im Zuge der Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 wurde der
sogenannte Goldstandard eingeführt. Das bedeutete, daß nur noch die neu
eingeführten Goldmünzen zu 20, zu 10 und zu 5 Mark als vollwertiges Geld,
also Kurantgeld, angesehen wurden. Selbst die größten Silbermünzen des
Kaiserreiches, die 5 Mark-Stücke, welche immerhin 27,778 Gramm wogen, waren
danach "nur" Scheidemünzen.
Allerdings gab es zu den Kurantmünzen des neu gegründeten Reiches - ihre
offizielle Bezeichnung lautete übrigens "Krone" für das 10 Mark-Stück bzw.
entsprechend "Doppelkrone" - eine Ausnahme.
Die bisherigen (Reichs-)Taler im 14-Taler-Fuß seit 1750 und die Vereinstaler
im 30-Taler-Fuß seit 1857 galten als sog. Behelfswährungsmünzen weiter.
Deshalb war die neue reichseinheitliche Währung auch keine reine
Goldwährung. Vielmehr sprach man von einer sog. hinkenden Goldwährung.
Der Grundvoraussetzung entsprechend, daß die Art einer Währung und ihre
Ausgestaltung vom jeweiligen Gemeinwesen entschieden und geregelt werden muß,
finden sich die ( gesetzlichen ) Grundlagen der Mark-Währung im Gesetz,
betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871. Die
beiden ersten Paragraphen dieses Gesetzes sind für das damalige Verständnis
der Währungsgrundlage so entscheidend, daß sie hier wörtlich wiedergegeben
werden sollen.
§ 1 : "Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde
feinen Goldes 139 ½ Stück ausgebracht werden."
§ 2 : "Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert
Pfennige eingetheilt."
Diese Regelungen galten nunmehr zum ersten Male reichseinheitlich, nachdem
zuvor jeder Staat, jede Hansestadt und jedes sonstige souveräne Gemeinwesen
seine eigenen Kurantmünzen besessen hatte. In diesem Zusammenhang sei noch
erwähnt, daß die Freie Hansestadt Bremen als einziger deutscher Staat auch
schon vor 1871 eine Goldwährung hatte. So finden wir auf den Gedenkmünzen
Bremens die Bezeichnung " Ein Thaler Gold ".
|